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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Von Matern und Lehle GbR, nachfolgend “Yung & Frish" genannt

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Yung & Frish und dem Auftraggeber geschlossene Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie noch nicht einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, die Yung & Frish nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Yung & Frish ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen Yung & Frish und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Urheberschutz und Nutzungsrechte

2.1 Der Yung & Frish erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die geistig-schöpferische Leistung von Yung & Frish, die sich in seinem Gestaltungsmuster (z.B. Entwurf, Reinzeichnung, Fotografie) manifestiert, das auf dem Wege der Vervielfachung und Verbreitung verwertet werden soll sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an dieser Leistung. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2 Die Arbeiten von Yung & Frish sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Yung & Frish stehen damit insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Yung & Frish werde im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige und teilweise Nachahmung ist unzulässig. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Bestimmungen, so verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung. Haben die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen, ist für die Berechnung die für die erbrachten Leistungen übliche Vergütung nach den Honorarrichtlinien des BDG heranzuziehen.

2.4 Die Werke von Yung & Frish dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

2.5 Yung & Frish überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Das Recht, das Werk in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung des vertragsgegenständlichen Honorars. Yung & Frish bleibt in jedem Falle, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Yung & Frish.

2.7 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung von Yung & Frish.

2.8 Yung & Frish ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung kann Yung & Frish ohne Nachweis zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars verlangen. Das Recht von Yung & Frish, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Liegt keine Vergütungsvereinbarung vor, ist für die Berechnung des pauschalisierten Schadensersatzes die für die erbrachten Leistungen übliche Vergütung nach den Honorarempfehlungen des BDG heranzuziehen.

2.9 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht, es sein denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.10 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Yung & Frish formale Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Marke) zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf es dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Yung & Frish.

3. Honorare und deren Fälligkeit

3.1 Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuern, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.

3.2 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Bei der ersten Teillieferung ist eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Yung & Frish Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.

3.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe des Honorars.

4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Zusatzleistungen, wie die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie anderer Zusatzleistungen (Autorenkorrektur, Produktionsüberwachung und anderes) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

4.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags und der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

4.4 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

5. Fremdleistungen

5.1 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt Yung & Frish im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber wird Yung & Frish hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht erteilen.

5.2 Soweit Yung & Frish auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, Yung & Frish im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme sämtlicher Kosten.

5.3 Sofern Yung & Frish auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist er berechtigt, von dem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Yung & Frish alle Unterlagen, die für die Erstellung des Designs notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc.

6.2 Der Auftraggeber versichert, zur Verwendung aller Unterlagen, die er Yung & Frish zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Er allein ist verantwortliche für die Richtigkeit und Vollständigkeit.

6.3 Der Auftraggeber übergibt die Unterlagen in einer Form, die zwischen Yung & Frish und dem Auftraggeber abgesprochen wird. Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Auftraggeber die Unterlagen elektronisch in ei- nem üblichen Speicherformat zur Verfügung.

7. Datenlieferung und Handling

7.1 Yung & Frish ist nicht verpflichtet, Datenmaterial in jeglicher Form von Inhalten, Screendesigns und sonstigen Entwürfen, Programmierungen und sonstigen Informationen an den Auftraggeber herauszugeben. Eine Nutzung durch Dritte ist ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.2 Stellt Yung & Frish dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen urheberrechtlich geschützter Daten (z.B. Logos, Fotos und Illustrationen) dürfen nur mit Yung & Frish‘s schriftlicher Einwilligung vorgenommen werden.

7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig von dem Übermittlungsweg der Auftraggeber.

7.4 Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datentransport auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet Yung & Frish nicht.

7.5 Layouts, Vorentwürfe, Entwürfe und Screendesigns, die in gedruckter Form an den Auftraggeber ausgeliefert werden, dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Yung & Frish weder kopiert, digitalisiert noch sonst wie weiter verarbeitet und/oder an Dritte weitergegeben werden und sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für alle digital erstellten Layouts, Vorentwürfe, Entwürfe und Screendesigns.

8. Eigentum und Rückgabepflicht

8.1 An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Das gilt auch für elektronische Daten. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an Yung & Frish zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

8.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Yung & Frish bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

9.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung ist der Auftraggeber verpflichtet, Yung & Frish abgenommene Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Eine Produktionsüberwachung durch Yung & Frish erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern Yung & Frish aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Überwachung der Produktion ausnahmsweise übernommen hat, ist Yung & Frish berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen gegenüber Drittfirmen zu geben. Yung & Frish haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten sind Yung & Frish eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare und/oder entsprechende Dokumentation, die es uns ermöglichen, Dritten den Nutzen und die Qualität zu demonstrieren, unentgeltlich zu überlassen.

9.4 Die Risiken des Transports von Unterlagen aller Art sowie von Konzepten, Entwürfen und deren Ausführungen, gleichgültig ob Yung & Frish, dem Auftraggeber oder Dritten gehören, trägt der Auftraggeber.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1 Yung & Frish haftet nur auf Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Yung & Frish auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Soweit Yung & Frish keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung von Yung & Frish oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß 10.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen und Rügen, gleich welcher Art, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Yung & Frish geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Rügefrist gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

10.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Yung & Frish, stellt er ihn von der Haftung frei. Hiervon ausgenommen ist die Haftung von Yung & Frish bzw. seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.5 Für Aufträge, welche Yung & Frish im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte vergibt, übernimmt Yung & Frish gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens. Yung & Frish tritt insoweit lediglich als Vermittler auf.

10.6 Sofern die Auftragsvergabe an Drittfirmen im Namen und auf Rechnung von Yung & Frish erfolgt, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Yung & Frish zunächst den Versuch zu unternehmen, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

10.7 Yung & Frish haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe oder sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

10.8 Yung & Frish haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Er ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

10.9 Der Auftraggeber stellt Yung & Frish von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Yung & Frish wegen eines Verhaltens stellen, für das der Auftraggeber nach dem Inhalt des Vertrages die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Der Auftraggeber trägt die kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.10 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von Yung & Frish ausgeschlossen.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

11.1 Für Yung & Frish besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Reklamation hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Arbeitgeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Yung & Frish eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers ist Yung & Frish darüber hinaus berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

11.3 Die Yung & Frish überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung ver- wendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber Yung & Frish im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

12. Kündigung des Auftrages

12.1 Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für Yung & Frish‘s Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis nach Abnahme zu entrichten. Dieser Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufbar.

12.2 Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist Yung & Frish berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden.

12.3 Yung & Frish zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen.

12.4 Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.

12.5 Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an Yung & Frish zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.

13. Verfügbarkeit, Wartung

13.1 Eine Haftung von Yung & Frish für durch technisch bedingte Ausfälle verursachte Datenverluste, abgebrochene Datenübertragungen oder sonstiger Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

14. Online-Übertragungen, Suchmaschinen

14.1 Diverse kundenspezifische Einstellungen werden online festgelegt. Die Übertragung solcher Daten erfolgt auf Gefahr des Kunden ohne Gewähr von Yung & Frish über das Internet.

14.2 Dem Kunden ist bekannt, dass von ihm für die Anmeldung angegebene Daten (Stichwörter, Beschreibungen) im Internet übertragen werden und nach der Aufnahme in eine Suchmaschine allgemein zugänglich sind.

15. Datenschutz

15.1 Yung & Frish weist gemäß §33BDSG darauf hin, das personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden und gegebenenfalls an beteiligte Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister von Yung & Frish weitergeleitet werden.

16. Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist München.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

17.3 Gerichtsstand ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Yung & Frish ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

18. Sonstiges

18.1 Von Yung & Frish übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

18.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

18.3 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

18.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Yung & Frish nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Stand: 1. Dezember 2023